Hausverwaltung Meggendorfer
Ihr kompetenter und verlässlicher Partner
Im Raum Garmisch-Partenkirchen und Rosenheim

Ihre Immobilie in guten Händen

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Verwaltung von Wohneigentum

Die Verwaltung von Wohneigentum hat sich speziell durch die Gesetzgebung in den letzten Jahren zu einer anspruchsvollen und vielseitigen Tätigkeit entwickelt. Neben der professionellen Buchführung, Rechnungslegung und Jahresabrechnung sind vor allem die Interessen der einzelnen Eigentümer mit den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft abzugleichen.
Die nachhaltige und damit Wert erhaltende Objektverwaltung setzt eine langfristige Planung und Finanzierung der Erhaltungsmaßnahmen voraus.
Zudem muss die Verwaltung auf den Zustand des Objekts abgestimmt sein und betriebswirtschaftliche, technische, juristische und individuelle Aspekte im Rahmen der aktuellen Gesetzgebung und BGH-Rechtssprechung berücksichtigen.
Eine wesentliche Voraussetzung zur Sicherstellung dieser Anforderungen ist die Bestellung eines erfahrenen und sachkundigen zertifizierten Hausverwalters.

Meine Leistungen für Sie:

WEG Verwaltung

Sie sind Eigentümer und/oder Beirat in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) und Sie suchen einen zertifizierten WEG-Verwalter?
Ich verwalte Ihre Immobilie kompetent und verlässlich nach den neuesten rechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der individuellen Anforderungen der Eigentümer. Dabei lege ich Wert auf eine zügige und selbstverständlich fristgerechte Erstellung der Jahresabrechnung, des Vermögensberichtes und des neuen Wirtschaftsplanes.
Ein Erhaltungsmaßnahmenplan sichert die langfristige Werterhaltung, bzw. Wertsteigerung Ihrer Immobilie.
Zur Transparenz trägt die enge Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat bei, sowie die laufende Bereitstellung relevanter Informationen zu Ihrem Objekt über eine sichere digitale Plattform.

Details zur WEG-Verwaltung

Mietverwaltung und Sondereigentumsverwaltung

Ihnen gehören eine oder mehrere Wohnungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder das gesamte Objekt mit einer oder mehreren Wohnungen und Sie möchten die wirtschaftliche und technische Verwaltung in vertrauensvolle Hände geben?
Im Rahmen der Mietverwaltung übernehme ich nach Ihren individuellen Anforderungen die betriebswirtschaftlichen und technischen Aufgabenstellungen, von der Koordination bei Renovierungsarbeiten, über den Mietparteienwechsel bis zum Kündigungsmanagement.

Details zur Miet- und Sondereigentumsverwaltung

Transparenz

  • Offene Diskussion mit Eigentümern und dem Verwaltungsbeirat über geplante Erhaltungsmaßnahmen und deren Alternativen, laufende Bereitstellung von Unterlagen per Online-Zugang, per Postversand oder per E-Mail.
  • Erfahrung aus 25 Jahren WEG-Verwaltung
  • „Zertifizierter Verwalter“ gemäß Prüfung nach § 26a des Wohnungseigentumgesetzes seit dem 01.02.2023

Aktuelles aus Rechtsprechung und Gesetzesvorhaben

CO2-Kosten Aufteilung nach dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)

CO2-Kosten Aufteilung nach dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)

14.03.2025

Falls Sie Ihre Heizkostenabrechnung selbst erstellen und sich fragen, wie die CO2-Zertifikatskosten zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden oder Ihre Mieterinnen und Mieter eine "offizielle" Berechnung des Mieteranteils der CO2-Kosten einfordern, hilft nachfolgender Link. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unterstützt Vermieter bei der Berechnung der Kostenaufteilung der CO2-Zertifikatakosten. Unter Angabe des Abrechnungszeitraumes, evtl. Ausnahmetatbestände (Denkmalaschutz, etc.), der Art der Energiequelle (Erdgas, Heizöl, Kohle, etc.), des jährlichen Energieverbrauchs in kWh und der Gesamtwohnfläche wird die ausgestoßene Menge CO2 berechnet und die Aufteilung der Kosten zwischen Mieter und Vermieter.

siehe dazu:co2kostenaufteilung.bmwk.de

Die Methodik bei der Berechnung ist dabei einfach gehalten. So spielt weder der Klimafaktor des Abrechnungszeitraums eine Rolle, noch die tatsächliche Belegung des Objekts, das heißt, ob alle Einheiten des Objekts im Abrechnungszeitraum bewohnt und damit beheizt waren. Ebenso wird nicht weiter beschrieben, ob unter Wohnfläche die beheizte Wohnfläche zu verstehen ist. Allerdings könnte man dies aus der Formulierung
„Der Vermieter ermittelt im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr.“
im § 5 Absatz 1 Satz 1 CO2KostAufG folgern, da in der Heizkostenabrechnung nur die beheizte Wohnfläche herangezogen wird. Weitere Normierungen, wie zum Beispiel der "witterungsbereinigte Energieverbrauch" nach § 6a Absatz 3 der Heizkostenverordnung, werden ebenso nicht angewandt.

Link zum Gesetz Stand 05.12.2022: www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/CO2KostAufG.pdf

KfW-Heizungsförderung für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG, bzw. GdWE)

KfW-Heizungsförderung für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG, bzw. GdWE)

01.05.2025

Derzeit ist die Erwartung an die neue Bundesregierung, dass die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zur Sanierung von Gebäuden, die dauerhaft Energie einsparen und damit das Klima schützen, so weitergeführt wird.

Seit dem 28.05.2024 können auch Wohnungseigentümergemeinschaften Anträge auf Förderung stellen. Die WEG selbst kann bei den definierten Einzelmaßnahmen eine Basisförderung von 30 Prozent der Investitionskosten erhalten. Die Förderung kann bei spezifischer Ausgestaltung der Wärmepumpe um 5 Prozent Effizienzbonus erweitert werden. Ebenso ist bei Biomasseanlagen ein Emmissionsminderungszuschlag in Höhe von 2.500 Euro möglich.
Darüber hinaus gibt es für die selbstnutzenden Wohnungseigentümer eine Fördermöglichkeit über den 30 prozentigen Einkommensbonus, falls das zu versteuernde Einkommen unter 40.000 Euro liegt.

Eine weitere Förderung für selbstnutzende Wohnungseigentümer besteht über den Klimageschwindigkeitsbonus. Dieser Bonus setzt jedoch voraus, dass die Maßnahme den Austausch einer funktionsfähigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung vorsieht, unabhängig von deren Alter. Alternativ kann dieser Bonus beantragt werden, wenn eine funktionstüchtige Gasheizung oder Biomasseheizung ausgetauscht wird, deren Inbetriebnahme vor Antragstellung mindesten 20 Jahre zurückliegt. Der Klimageschwindigkeitsbonus hat bis zum 31.12.2028 eine Höhe von 20 Prozent, anschließend sinkt er im Zweijahresrhytmus um jeweils 3 Prozentpunkte.

Für die Förderungen der selbstnutzenden Wohnungseigentümer müssen diese selbst aktiv werden, nachdem die WEG-Verwalterin oder der WEG-Verwalter die Basisförderung beantragt und zugesagt bekommen hat.

Details dazu sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter folgendem Link nachzulesen:

https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Foerderprogramm_im_Ueberblick/foerderprogramm_im_ueberblick_node.html

Ebenso gibt es bei wohnen im eigentum. die wohneigentümer e.V. eine Beschreibung unter folgendem Link:

www.wohnen-im-eigentum.de/artikel/kfw-heizungsfoerderung-welche-besonderheiten-fuer-wohnungseigentuemergemeinschaften-gelten

Eine generelle Übersicht der im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM) mit Stand 01.03.2025 finden Sie in dem pdf-Dokument unter folgendem Link:

www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/beg_em_foerderuebersicht.pdf?__blob=publicationFile&v=4