Die Verwaltung von Wohneigentum hat sich speziell durch die Gesetzgebung in den letzten Jahren
zu einer anspruchsvollen und vielseitigen Tätigkeit entwickelt. Neben der professionellen Buchführung,
Rechnungslegung und Jahresabrechnung sind vor allem die Interessen der einzelnen Eigentümer mit den
Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft abzugleichen.
Die nachhaltige und damit Wert erhaltende Objektverwaltung setzt eine langfristige Planung und
Finanzierung der Erhaltungsmaßnahmen voraus.
Zudem muss die Verwaltung auf den Zustand des Objekts
abgestimmt sein und betriebswirtschaftliche, technische, juristische und individuelle Aspekte im Rahmen
der aktuellen Gesetzgebung und BGH-Rechtssprechung berücksichtigen.
Eine wesentliche Voraussetzung zur
Sicherstellung dieser Anforderungen ist die Bestellung eines erfahrenen und sachkundigen
zertifizierten Hausverwalters.
Verwaltung von Wohneigentum
Meine Leistungen für Sie:
WEG Verwaltung
Sie sind Eigentümer und/oder Beirat in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) und
Sie suchen einen zertifizierten WEG-Verwalter?
Ich verwalte Ihre Immobilie kompetent und verlässlich nach den neuesten rechtlichen Bestimmungen
unter Berücksichtigung der individuellen Anforderungen der Eigentümer. Dabei lege ich Wert
auf eine zügige und selbstverständlich fristgerechte Erstellung der Jahresabrechnung,
des Vermögensberichtes und des neuen Wirtschaftsplanes.
Ein Erhaltungsmaßnahmenplan sichert
die langfristige Werterhaltung, bzw. Wertsteigerung Ihrer Immobilie.
Zur Transparenz
trägt die enge Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat bei, sowie die laufende
Bereitstellung relevanter Informationen zu Ihrem Objekt über eine sichere digitale Plattform.
Mietverwaltung und Sondereigentumsverwaltung
Ihnen gehören eine oder mehrere Wohnungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder das
gesamte Objekt mit einer oder mehreren Wohnungen und Sie möchten die wirtschaftliche und
technische Verwaltung in vertrauensvolle Hände geben?
Im Rahmen der Mietverwaltung übernehme ich nach Ihren individuellen Anforderungen die
betriebswirtschaftlichen und technischen Aufgabenstellungen, von der Koordination bei
Renovierungsarbeiten, über den Mietparteienwechsel bis zum Kündigungsmanagement.
Transparenz
- Offene Diskussion mit Eigentümern und dem Verwaltungsbeirat über geplante Erhaltungsmaßnahmen und deren Alternativen, laufende Bereitstellung von Unterlagen per Online-Zugang, per Postversand oder per E-Mail.
- Erfahrung aus 25 Jahren WEG-Verwaltung
- „Zertifizierter Verwalter“ gemäß Prüfung nach § 26a des Wohnungseigentumgesetzes seit dem 01.02.2023
Aktuelles aus Rechtsprechung und Gesetzesvorhaben
CO2-Kosten Aufteilung nach dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)
CO2-Kosten Aufteilung nach dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)
14.03.2025
Falls Sie Ihre Heizkostenabrechnung selbst erstellen und sich fragen, wie die CO2-Zertifikatskosten zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden oder Ihre Mieterinnen und Mieter eine "offizielle" Berechnung des Mieteranteils der CO2-Kosten einfordern, hilft nachfolgender Link. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unterstützt Vermieter bei der Berechnung der Kostenaufteilung der CO2-Zertifikatakosten. Unter Angabe des Abrechnungszeitraumes, evtl. Ausnahmetatbestände (Denkmalaschutz, etc.), der Art der Energiequelle (Erdgas, Heizöl, Kohle, etc.), des jährlichen Energieverbrauchs in kWh und der Gesamtwohnfläche wird die ausgestoßene Menge CO2 berechnet und die Aufteilung der Kosten zwischen Mieter und Vermieter.
siehe dazu:co2kostenaufteilung.bmwk.de
Die Methodik bei der Berechnung ist dabei einfach gehalten. So spielt weder der Klimafaktor des
Abrechnungszeitraums eine Rolle, noch die tatsächliche Belegung des Objekts, das heißt, ob alle
Einheiten des Objekts im Abrechnungszeitraum bewohnt und damit beheizt waren. Ebenso wird nicht
weiter beschrieben, ob unter Wohnfläche die beheizte Wohnfläche zu verstehen ist. Allerdings könnte
man dies aus der Formulierung
„Der Vermieter ermittelt im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung
den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr.“
im § 5 Absatz 1 Satz 1 CO2KostAufG folgern, da in der Heizkostenabrechnung nur die beheizte
Wohnfläche herangezogen wird. Weitere Normierungen, wie zum Beispiel der "witterungsbereinigte Energieverbrauch"
nach § 6a Absatz 3 der Heizkostenverordnung, werden ebenso nicht angewandt.
Link zum Gesetz Stand 05.12.2022: www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/CO2KostAufG.pdf
KfW-Heizungsförderung für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG, bzw. GdWE)
KfW-Heizungsförderung für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG, bzw. GdWE)
01.05.2025
Derzeit ist die Erwartung an die neue Bundesregierung, dass die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zur Sanierung von Gebäuden, die dauerhaft Energie einsparen und damit das Klima schützen, so weitergeführt wird.
Seit dem 28.05.2024 können auch Wohnungseigentümergemeinschaften Anträge auf Förderung stellen.
Die WEG selbst kann bei den definierten Einzelmaßnahmen eine Basisförderung von 30 Prozent der
Investitionskosten erhalten. Die Förderung kann bei spezifischer Ausgestaltung der Wärmepumpe
um 5 Prozent Effizienzbonus erweitert werden. Ebenso ist bei Biomasseanlagen ein
Emmissionsminderungszuschlag in Höhe von 2.500 Euro möglich.
Darüber hinaus gibt es für die selbstnutzenden Wohnungseigentümer eine Fördermöglichkeit über
den 30 prozentigen Einkommensbonus, falls das zu versteuernde Einkommen unter 40.000 Euro liegt.
Eine weitere Förderung für selbstnutzende Wohnungseigentümer besteht über den Klimageschwindigkeitsbonus. Dieser Bonus setzt jedoch voraus, dass die Maßnahme den Austausch einer funktionsfähigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung vorsieht, unabhängig von deren Alter. Alternativ kann dieser Bonus beantragt werden, wenn eine funktionstüchtige Gasheizung oder Biomasseheizung ausgetauscht wird, deren Inbetriebnahme vor Antragstellung mindesten 20 Jahre zurückliegt. Der Klimageschwindigkeitsbonus hat bis zum 31.12.2028 eine Höhe von 20 Prozent, anschließend sinkt er im Zweijahresrhytmus um jeweils 3 Prozentpunkte.
Für die Förderungen der selbstnutzenden Wohnungseigentümer müssen diese selbst aktiv werden, nachdem die WEG-Verwalterin oder der WEG-Verwalter die Basisförderung beantragt und zugesagt bekommen hat.
Details dazu sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter folgendem Link nachzulesen:
Ebenso gibt es bei wohnen im eigentum. die wohneigentümer e.V. eine Beschreibung unter folgendem Link:
Eine generelle Übersicht der im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM) mit Stand 01.03.2025 finden Sie in dem pdf-Dokument unter folgendem Link:
www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/beg_em_foerderuebersicht.pdf?__blob=publicationFile&v=4
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Telefon: 08031 - 79 80 486